Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines:
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, gleichgültig ob es sich im Einzelfall um einen Kauf- oder Werkvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt.
2. Einkaufs- und andere Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Aufträge und Vertragsabschlüsse:
1. Die Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte) sowie Angaben über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße, Gewichte, Betriebsstoff-Verbrauch, Betriebskosten usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Planungsunterlagen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Nach Auftragsannahme hervorkommende, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nachteilig betreffende Umstände berechtigen uns, Vorauszahlung zu begehren oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.
Preise:
1. Die Preise gelten ab Lager Klaus, ausschließlich Verpackung, Verladung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten, sowie Kosten für Inbetriebnahme, Aufstellung und Einschulung von Bedienungspersonal.
2. Eine nach Angebotslegung eingetretene, „allgemeine“ Erhöhung unserer (oder die eines Vorlieferanten) Preise, gilt auch für bereits zustande gekommene, nicht erfüllte Rechtsgeschäfte. Sind in den Preisen Kosten oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach Vertragsabschluß, oder fallen diese zusätzlich nach Vertragsabschluß an, ist der Lieferer berechtigt, die Mehrbelastung zu berechnen.
3. Die Berechnung von Montage- oder Reparaturarbeiten erfolgt stets nach den bei uns zum Zeitpunkt der Reparaturdurchführung geltenden Montagesätzen.
4. Bei Klein- und Kleinstsendungen sind wir berechtigt, Mindest-Rechnungsbeträge oder Zuschläge in Rechnung zu stellen.
5. Von uns erstellte Kostenvoranschläge für Reparaturen sind nach dem besten Fachwissen erstellt. Sie sind jedoch unverbindlich; für die Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr. Für den Fall, dass nach Auftragserteilung größere Kostenerhöhungen unvermeidlich sind, werden wir den Auftraggeber verständigen. Erfordert die Erstellung eines Kostenvoranschlages die Verwendung neuer Ersatzteile, um die Funktion anderer Bauteile zu prüfen, werden diese Ersatzteile in Rechnung gestellt. Verlangte Kostenvoranschläge, denen kein entsprechender Reparaturauftrag folgt, werden vom Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
Zahlung:
1. Unsere Zahlungsbedingungen lauten – falls nicht anders vereinbart – für Warenlieferungen: 14 Tage netto, Miet-, Service- und Montagerechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt zahlbar. Bei Teilzahlungen gilt immer Terminverlust vereinbart. Als Verzugszinsen gelten 14% per anno. Alle Mahn- und auch außergerichtlichen Inkassokosten sind uns zu ersetzen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern wir diese nicht mit Gutschrift bereits anerkannt haben.
2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, auch sämtliche Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften sofort fällig zu stellen und insbesondere noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur zumindest per Nachnahme auszuliefern. Wechsel und Schecks gelten stets nur als zahlungshalber gegeben. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Eigentumsvorbehalt:
1. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Gesamtschuld des Kunden aus der bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich aller Zinsen und Kosten, vor. Verpfändungen etc. sind daher unzulässig. Die Ware kann von uns auch ohne gleichzeitigen Vertragsrücktritt auf Kosten und Risiko des Kunden zur Verwahrung zurückgefordert werden. Eingebaute Teile werden nicht Zubehör und sind ebenfalls herauszugeben. Für den Fall der einzig zulässigen Veräußerung der Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes bietet uns der Kunde hiemit unwiderruflich die Abtretung der ihm hieraus seinem eigenen Kunden gegenüber entstehenden Forderung samt allen Nebenrechten bis zur gänzlichen Saldoglattstellung an.
Lieferung, Lieferfrist u. Abnahmeverzug:
1. Gefahrenübergang, Annahmepflicht, Teillieferungsrecht: a)Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Kosten hiefür zu unseren Lasten gehen. b)Verzögert sich der Versand infolge von uns nicht zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; gleiches gilt für den Fall, dass die Abholung der Ware durch den Besteller vereinbart ist. c) Ist der Besteller nicht Verbraucher, so ist er verpflichtet, angelieferte Gegenstände jedenfalls entgegenzunehmen, auch dann, wenn sie etwa Mängel aufweisen sollten oder ähnliches. d)Zur Durchführung von Teillieferungen sind wir berechtigt; Teillieferungen können von uns wie selbständige Aufträge behandelt und gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Wir sind um eine rechtzeitige Auslieferung bemüht. Im Falle des Lieferverzuges ist vor einem Vertragsrücktritt schriftlich eine angemessene Nachfrist unter Rücktrittsandrohung zu setzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist jedenfalls ausgeschlossen. Unvorhergesehene Lieferhindernisse, wie beispielsweise Streiks, Produktionseinstellungen, verspätete Anlieferungen unserer Lieferanten und alle Fälle höherer Gewalt berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer entsprechenden Verlängerung der angegebenen Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag.
3. Verzögert sich der Versand oder die Fertigstellung der Ware wegen eines entsprechenden Wunsches des Bestellers oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so werden dem Besteller ab Anzeige unserer Versandbereitschaft oder der Abholmöglichkeit die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt; bei Lagerung in unserem Betrieb sind wir berechtigt, zumindest 1 % des Rechnungsbetrages pro Monat als Lagerkosten zu berechnen. Bei größeren Maschinen oder Geräten, wie z. B. Anhänger, Anhängermaschinen, Kleinbagger, etc., wird eine übliche Standplatzgebühr verrechnet. Für nicht abgeholte Waren und Geräte, insbesondere bei zur Reparatur übergebenen Gebrauchtgeräten übernehmen wir 3 Monate nach dem von uns mitgeteilten Fertigstellungstermin bzw. ab Übermittlung des Kostenvoranschlages keine Verwahrungspflicht. Wir übernehmen keine Haftung für den Untergang der Ware nach diesem Zeitraum.
Gewährleistung, Garantie, Haftung:
1. Mängelrügen haben unmittelbar nach Warenerhalt, bei geheimen Mängeln sofort nach Hervorkommen, schriftlich zu erfolgen.
2. Die Gewährleistungsfrist bei Lieferungen an Unternehmer beträgt, sofern nicht anderslautend vereinbart, bei einschichtigem Betrieb 6 Monate, bei mehrschichtigem Betrieb 3 Monate ab Gefahrenübergang. Bei Verbrauchergeschäften zwei Jahre ab Lieferung. Vom Besteller dabei beanstandete Teile sind allenfalls zur Prüfung der Gewährleistungsansprüche auf Kosten und Gefahr des Bestellers an uns einzusenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Fremderzeugnisse leisten wir gegenüber Unternehmen nur in jenem Umfang Gewähr, in dem uns wieder Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten zustehen. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: a)ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Aufstellungsort, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie andere, ähnliche und gleichwertige Umstände. b)Vornahme von Veränderungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte ohne unsere vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung. c)wenn unsere Bedienungsanleitung nicht beachtet wird oder wenn die Einweisung bei solchen Geräten, für die eine Einweisung von uns vorgeschrieben ist, nicht durch unseren oder einen von uns autorisierten Kundendienst vorgenommen wurde.
Wir können die Beseitigung von Mängeln jedenfalls verweigern, solange der Besteller mit seinen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, im Verzug ist. Der Besteller ist nicht befugt, irgendwelche Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, bevor er uns angemessene Gelegenheit eingeräumt hat, den Mangel selbst zu verbessern. Für die Kosten eigenmächtiger Instandsetzungsarbeiten können wir keinesfalls haftbar gemacht werden. In diesem Falle erlischt auch unsere Gewährleistung. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferungen entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir gegenüber Unternehmern- insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und keine anderen Vereinbarungen getroffen sind – die Kosten des Ersatzstückes, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, wenn dieser durch unsere Monteure erfolgt. Alle anderen Kosten trägt der Besteller.
3. Im Hinblick auf den vereinbarten Erfüllungsort gehen die Reise- und Transportkosten sowie der Mehraufwand der auswärtigen Arbeitsverrichtung zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für den Fall einer von uns übernommenen längeren Garantie, für die inhaltlich die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Garantieansprüche jeder Art erlöschen bei Nichtvornahme der vorgeschriebenen Wartung durch eine von uns autorisierte Werkstätte.
4. Die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat dieser selbst zu tragen. Unsere Gewährleistung erlischt bei Fremdeingriffen und Nichteinhaltung der vorgesehenen Betriebs- u. Wartungsbedingungen. Eine nach Betriebsstunden gewährte Garantie erlischt spätestens nach der doppelten Dauer der obigen Gewährleistungsfristen.
5. Für Gebrauchtmaschinen wird keine wie immer geartete Gewährleistung, auch nicht für geheime Mängel, übernommen.
6. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, welcher Art auch immer uns gegenüber, insbesondere auch für erhöhte Personalkosten, Gewinnentgang, Stehzeiten, Folgeschäden etc., ist ausgeschlossen.
Vertragsstorno und Rücksendungen:
1. Vertragsstorni bedürfen unserer Annahme. Warenrücksendungen können wir als Vertragsstorno behandeln, oder aber zur Verfügung des Kunden halten. Wir sind berechtigt, eine Stornogebühr von zumindest 20% des Warenwertes zu fordern.
Gerichtsstand und Recht – Es gilt österreichisches Recht. Als Erfüllungsort gilt der Sitz der Jäger GmbH, Gerichtsstand ist Feldkirch.
Ergänzende Mietbedingungen:
Die Miete / Mietdauer / Mietverrechnung
Mieten bedeutet: Der Vermieter (Jäger Mietpark) stellt dem Mieter eine Maschine (ein Gerät) zur Verfügung, damit dieser damit Arbeiten unter seiner Verantwortung ausführen kann. Der Mietgegenstand bleibt im Eigentum des Vermieters. DER MIETER MUSS MIT DEM GERÄT VERTRAUT SEIN! Die Mietdauer wird zunächst grundsätzlich unverbindlich vereinbart. Mietsatz und Mietbetrag richten sich jedoch nach der tatsächlichen Mietdauer. Diese beginnt mit der Bereitstellung des Mietgegenstandes für die Abholung durch den Mieter und endet mit der Rückgabe desselben in betriebsbereitem und gereinigten Zustand am Standort des Vermieters. Abholung und Rückgabe müssen während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen. Mietrechnungen werden wöchentlich, 14-tägig oder monatlich, bzw. nach Rückstellung des Mietgegenstandes ausgestellt und sind prompt, ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 14 % p.a. berechnet. Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kann die Miete mit sofortiger Wirkung von uns ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, insbesondere, wenn a) der Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug gerät; b) der Mieter den Mietgegenstand nicht sachgemäß einsetzt; c) die Wartung und Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt wird; d) ohne unsere Einwilligung einem Dritten Rechte, welcher Art auch immer, am Mietgegenstand eingeräumt werden; e) der Mieter ohne unsere Zustimmung den Standort des Mietgegenstandes verändert. Durch die Anerkennung der Mietvereinbarung, die bei Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter ausgestellt wird, akzeptiert dieser die Mietbedingungen und die lt. Preisliste gültigen Mietsätze. Der Standort des Mietgerätes, sowie eine etwaige Änderung des Einsatzortes ist dem Vermieter unmittelbar bekanntzugeben. Der Mieter erteilt bereits jetzt dem Vermieter die Ermächtigung, dass bei Eintritt obiger Bedingungen (a bis e) die Mietgegenstände ohne vorherige Verständigung vom Vermieter abgeholt werden können, ohne dass der Mieter irgendwelche Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter daraus ableiten kann, und zwar auch dann, wenn die Mietgegenstände zur Unzeit abgeholt werden. Der Vermieter verzichtet im voraus auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Die Mietvereinbarung ist amtlich zu vergebühren; die Kosten trägt der Mieter. Der Vermieter kann bei Abschluss der Mietvereinbarung eine Kaution verlangen. Stellt der Vermieter dem Mieter Maschinen oder Gegenstände zur Verfügung, die auch vom Vermieter angemietet wurden, kommen diese Mietbedingungen ergänzend zur Anwendung. Dem Mieter werden diese erweiterten Bedingungen zur Kenntnis gebracht.
Der Mietsatz
Dieser ist unserer jeweils gültigen Mietpreisliste zu entnehmen. Im Mietsatz enthalten sind die Kosten für die normale Abnutzung des Mietgegenstandes, die Abschreibung, die Finanzierung und sonstige, mit der Vermietung verbundenen Kosten. Der Mietsatz gilt für Einschichtbetrieb (8 h/Tag), d.h. max. Betriebsdauer sind 40 h/Woche, bzw. 160 h/Monat. Bei Überschreitung dieser Stundenzahl wird anteilsmäßig nachverrechnet. Mehrschichtbetrieb: 2-Schichtbetrieb = 1,8 x Tagessatz; 3-Schichtbetrieb = 2,4 x Tagessatz; Die angeführten Tagesmietsätze gelten für die Dauer von 24 Stunden. Bis zum 4. Miettag kommt der Tagesmietsatz, ab dem 5. Miettag der Wochenmietsatz zur Anwendung, ab dem 20. Miettag der Monats-Tagessatz. Für die gewerbliche Nutzung kommen 5 , für die private Nutzung 6 Arbeitstage zur Anwendung.
Ausgenommen hiervon sind Heizgeräte, Generatoren, Entfeuchtungsgeräte und Pumpen, Zelte, Bauzäune. Hier erfolgt die Verrechnung kalendertäglich. Wochenende: Für die Mietzeit von Freitag 14.00 Uhr bis Montag 9.00 Uhr bieten wir einen preiswerten Wochenendmietsatz an. Wochenendmiete = Tagesmietsatz x 1,5 (Ausgenommen hiervon sind Geräte und Maschinen, die kalendertäglich abgerechnet werden.)
Die zusätzlichen Kosten
In den Mietsätzen nicht enthalten sind: Bedienungspersonal, Zeiten für Einschulung, An- und Rücktransport, Treibstoffe, Öle, Verschleißteile, Reinigung und Wartungsarbeiten. Diese Kosten werden separat in Rechnung gestellt. Der Mieter ist für die Durchführung der Wartungsarbeiten lt. Betriebsanleitung verantwortlich und muß diese beim Vermieter anfordern. Das Service kann auch vom Mieter durchgeführt werden, sofern dieser dafür die Zustimmung des Vermieters eingeholt hat. Verschleiß- und Ersatzteile sind beim Vermieter zu beziehen. Werden Geräte und Maschinen unter besonderen Bedingungen eingesetzt (Baustellen an schwer zugänglichen Orten, Höhenbaustellen, erschwerte Aufstellungs- und Einsatzbedingung etc.) werden die zusätzlich anfallenden Kosten für Anfahrt, Stehzeiten, Einstellungen an Motoren und Bauteilen, etc. an den Mieter verrechnet. Der Vermieter übernimmt keine Funktionsgarantie, wenn die Geräte an “nicht üblichen” Standorten eingesetzt werden. “Nicht übliche” Standorte sind unter anderem die o. a. Orte, bzw. Baustellen, die besondere Einstellungen an Sicherheitseinrichtungen, Motoren, Brennerteilen, etc. aufgrund der unüblichen Höhenlage des Einsatzortes erfordern.
Haftung und Versicherung
Der Mieter haftet für alle Beschädigungen am Mietgegenstand, für die Einhaltung der Service-Intervalle, für Verlust und Diebstahl. Der Vermieter haftet weder für Schäden, die durch den Betrieb oder Ausfall des Mietgegenstandes entstehen, noch für Kosten gegenüber Dritten, oder Kosten die dem Mieter dadurch entstehen können. Dies gilt auch für alle anderen Folgeschäden, wie z. B. Umweltschäden, etc.
Die Mietgegenstände werden grundsätzlich versichert. Der Versicherungssatz ist in der Mietpreisliste als Tagessatz angeführt. Damit ist der Mietgegenstand Kasko versichert; auch für Transportschäden, gegen Feuer und Maschinenbruch. Ist der Abschluss einer Versicherung, aus welchem Grund auch immer, nicht möglich, wird der Mieter darauf ausdrücklich hingewiesen! Der Schadensfall muss am Tag des Vorfalles schriftlich per Fax an den Vermieter gemeldet werden. Verspätete Meldungen werden ohne Gewähr auf positive Erledigung angenommen. Selbstbehalte: € 350 ,- bei Geräteneuwert bis € 1.000,-; € 500 ,- bei Geräteneuwert bis
€ 5.000,-; € 1000 ,- bei Geräteneuwert über € 5.001,-. Alle angeführten Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Rückvergütung von Miete
Bei Ankauf eines Neugerätes können bei verschiedenen Geräten und Maschinen bis zu 50 % der bezahlten Mieten gutgeschrieben werden, allerdings darf die Gutschrift 80 % des Neumaschinenwertes nicht überschreiten. Bei Ankauf des Mietgerätes können bis zu 80 % der bezahlten Mieten gutgeschrieben werden, allerdings darf die Gutschrift 80 % des aktuellen Verkaufswertes nicht überschreiten.